Informationen

Das Kilogramm ist die Basiseinheit der Masse im Internationalen Einheitensystem (SI). Seine Masse ist festgelegt durch die des Internationalen Kilogrammprototyps (auch Urkilogramm), eines Zylinders aus Platin-Iridium, der vom Internationalen Büro für Maß und Gewichtverwahrt wird. Das Einheitenzeichen des Kilogramms ist kg.

Die Eichung von Waagen ist vom Staat in solchen Bereichen vorgeschrieben in denen Verbraucherschutz und ein fairer Wettbewerb von besonderer Bedeutung sind.

Einheitspackungen als Standard

Abgepackte Lebensmittel gibt es häufig in einer bestimmten Gewichts-, Volumen- oder Stückmenge. Dies liegt daran, dass die deutsche Fertigpackungsverordnung (kurz: FertigPackV) zumindest mittelbar hierauf Einfluss nimmt.

In der Fertigpackungsverordnung ist im Wesentlichen geregelt, welche Gewichts- oder Volumenabweichungen verpackte Produkte haben dürfen und wie solche fertig abgepackten Produkte gekennzeichnet werden müssen. Zudem enthält die Verordnung Regelungen zur behördlichen Kontrolle der Verpackungen. Aus den Vorschriften der Fertigpackungsverordnung folgen eine Reihe von Pflichten für Hersteller und Händler von fertig abgepackten Lebensmitteln.

Kassenführung: Worauf müssen Händler achten?

Bäcker, Fleischer, Friseure und alle anderen Ladeninhaber in Deutschland müssen ihre elektronischen Registrierkassen auf ein fälschungssicheres System umstellen. Die Aufzeichnungssysteme müssen ab 2020 durch eine zertifizierte Sicherheitseinrichtung geschützt werden, damit das Löschen von Umsätzen nicht mehr möglich ist. Die technischen Anforderungen zertifiziert das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI). Die technischen Lösungen sollen technologieoffen und herstellerunabhängig sein. Die neuen Anforderungen an elektronische Registrierkassen gelten ab 1. Januar 2020. Alle ab diesem Datum neu angeschafften elektronischen Kassensysteme müssen über eine technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen, die ab dem ersten Tastendruck alle Eingaben in das System unveränderlich und verschlüsselt erfasst. Es gibt eine Nichtbeanstandungsfrist bis 30.09.2020. Hintergrund: Mit dem Kassengesetz vom 16. Dezember 2016 wurden alle Unternehmen in Deutschland unter anderem verpflichtet, ab 1. Januar 2020 ihre Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten. Da dieser Termin von den Unternehmen nicht flächendeckend einzuhalten ist, hat das Bundesfinanzministerium die Nichtbeanstandungsregelung bis zum 30. September 2020 veröffentlicht.

Übergangsfrist! Wer Kassensysteme im Einsatz hat, die nicht mehr nachgerüstet ­werden können, hat Zeit bis Ende 2022.

Geschäfte müssen künftig an jeden Kunden einen Bon ausgeben. Von der Belegausgabepflicht kann man sich bei seinem Finanzamt befreien lassen, etwa wenn man Verkaufsstände auf Wochenmärkten oder Volksfesten hat. Geschäftsbesitzer kritisieren die unfassbaren Müllberge aus Kassenbons, die man nur im Sondermüll entsorgen darf.

Neu ab 2020 sollte auch eine umfassende Meldepflicht sein: Wer sich ein neues Kassensystem oder eine Waage mit Kassenfunktion anschafft und/oder ein älteres Modell ausmustert, der sollte das innerhalb eines Monats bei seinem zuständigen Finanzamt schriftlich kundtun. Bei Käufen bis Ende dieses Jahres sollte der späteste Meldetermin ursprünglich der 31. Januar 2020 sein. Ebenfalls sind die eingesetzten TSEs zu melden. Von dieser Mitteilungspflicht wird nun aber vorerst ebenfalls abgesehen, bis eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit geschaffen wurde.

Seit 2018 haben die Finanzämter die Möglichkeit zur unangekündigten Kassen-Nachschau. Das ist ein eigenständiges Verfahren und kann zusätzlich zur Außenprüfung stattfinden. Bei Verstößen droht hier eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro. Dabei ist es egal, welches Kassensystem man hat, also elektronische Registrierkasen oder die offene Ladenkasse, geprüft wird beides.

Unabhängig von dem Gesetz sind seit dem 1. Januar 2017 elektronische Kassen­systeme vorgeschrieben, die unter anderem Umsätze zehn Jahre lang unverändert speichern. Wer ein solches Kassensystem in seinem Betrieb im Einsatz hat und dieses weiterhin nutzen möchte, muss dafür sorgen, dass alle gesetzlich vorgeschriebenen Anforderungen erfüllt werden. Er muss seine alten Kassen also aufrüsten oder – wenn das nicht mehr möglich ist – neue anschaffen. Sonst drohen bei der nächsten Betriebsprüfung Strafgelder oder aber der Prüfer verwirft und schätzt die Buchführung, was zu erheblichen Steuernachzahlungen führen kann. Es wird aber keine Pflicht geben, überhaupt eine elektronische Kasse einzusetzen, auch nicht 2019 oder 2020. Wenn jemand eine offene Ladenkasse führt, kann er nicht verpflichtet werden, auf elektronische Kassensysteme umzusteigen. Der Gesetzgeber verpflichtet nicht, elektronische Kassensysteme einzusetzen, die offene Ladenkasse ist nach wie vor möglich! Egal, welches Kassensystem man nutzt: Jedes System birgt Gefahren und Fallen, die die Betriebsprüfer ausnutzen. Den Unternehmen ist zu empfehlen, sich bei der Kassenführung strikt an die gesetzlichen Vorgaben zu halten, sonst kommt es spätestens bei der Betriebsprüfung zu bösen Überraschungen. Auch wer eine offene Ladenkasse hat, muss jederzeit mit einer unangekündigten Kassen-Nachschau rechnen.

 

(Quelle: handwerksblatt.de)


Information des Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI):

Im Zuge der Digitalisierung kommen beim Verkauf von Waren und Dienstleistungen heutzutage in der Regel elektronische Kassensysteme oder Registrierkassen (elektronische Aufzeichnungssysteme) zum Einsatz. Hierdurch hat sich das technische Umfeld des Besteuerungsverfahrens stark verändert. So sind nachträgliche Manipulation an Aufzeichnungen elektronischer Kassensysteme (digitale Grundaufzeichnungen) ohne entsprechende Schutzmaßnahmen nur mit sehr hohem Aufwand feststellbar. Das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen hat daher zum Ziel Manipulation an solchen Aufzeichnungen weiter zu erschweren. Der zentrale technische Baustein zur Umsetzung des Gesetzesentwurfs ist die Einführung einer technischen Sicherheitseinrichtung. Ansprechpartner für das Gesetz ist das zuständige Bundesministerium der Finanzen.

Ab dem Jahr 2020 müssen elektronische Aufzeichnungssysteme über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen, die aus drei Bestandteilen besteht:

Sicherheitsmodul: Das Sicherheitsmodul gewährleistet, dass Kasseneingaben mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs protokolliert und später nicht mehr unerkannt verändert werden können.
Speichermedium: Auf dem Speichermedium werden die Einzelaufzeichnungen für die Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist gespeichert.
Einheitliche digitale Schnittstelle: Die digitale Schnittstelle soll eine reibungslose Datenübertragung, für Prüfungszwecke gewährleisten.

Ein Kassenhersteller oder Kassensoftware-Hersteller muss eine technische Sicherheitseinrichtung nicht unbedingt selbst entwickeln und zertifizieren, sondern kann eine am Markt verfügbare technische Sicherheitseinrichtung in das Kassensystem integrieren. Durch die einheitliche digitale Schnittstelle der technischen Sicherheitseinrichtung soll auch die Integration vereinfacht werden. Insbesondere sind für die digitale Schnittstelle keine besonderen Anforderungen an die physikalische Schnittstelle geplant, so dass übliche Standardschnittstellen wie zum Beispiel USB, Ethernet, SD-Karten, etc. zum Einsatz kommen können.

Anforderungen an die Zertifizierung der technischen Sicherheitseinrichtung:

Die Zertifizierungspflicht beschränkt sich auf die technische Sicherheitseinrichtung, mit der die Aufzeichnungen des Kassensystems mit Beginn des Aufzeichnungsvorgangs zu sichern sind. Eine Zertifizierung der Kasse (oder Kassensoftware) selbst ist nicht vorgesehen. Hierdurch soll eine weitgehend flexible Integration in bestehende Kassensysteme ermöglicht werden. Die detaillierten Anforderungen an das Sicherheitsmodul, das Speichermedium, die digitale Schnittstelle sowie die elektronische Aufbewahrung sind vom BSI entwickelt und in technischen Richtlinien und Schutzprofile veröffentlicht worden. Es ist vorgesehen, die Anforderungen an das Sicherheitsmodul technologieneutral in einen Schutzprofil nach ISO/IEC 15408 (Common Criteria) festzulegen. Zur Erfüllung dieser Sicherheitsanforderungen müssen Hersteller ihre technische Sicherheitseinrichtung beim BSI zertifizieren lassen. Für das Speichermedium und die digitale Schnittstelle sind Interoperabilitäts- Verfügbarkeitsanforderungen vorgesehen, welche in einer Technischen Richtlinie definiert und im Rahmen einer Zertifizierung nach Technischen Richtlinien geprüft werden.

 

(Quelle: SHARP Business Systems GmbH, BSI)

Hinweis: Diese Informationen übernehmen keine steuer- oder rechtsberatende Funktion. Bitte wenden Sie sich an Ihren Steuerberater oder Rechtsanwalt, wenn Sie weitere Informationen benötigen.

Jedes elektronische Meßgerät liefert nur dann korrekte Ergebnisse, wenn es regelmäßig überprüft, d.h. richtig kalibriert und bei Bedarf justiert wird. Erst durch die dokumentierte Kalibrierung wird eine elektronische Waage, ein Prüfgewicht oder ein anderes Messgerät zum verlässlichen Mess- und Prüfmittel, gerade in qualitätsrelevanten Prozessen.

Ablesbarkeit d: Kleinster ablesbarer Gewichtswert bei einer Digitalanzeige.

Datenschnittstelle/-Parameter: Meist RS-232C, bidirektional. Zum direkten Anschluss von Drucker oder PC an die Waage. Die Einstellung der Schnittstellenparameter erfolgt über die Waagentastatur.

Neues Mess- und Eichgesetz tritt zum 1. Januar 2015 in Kraft

Am 1. Januar 2015 werden das Eichgesetz und die Eichordnung abgelöst vom neuen Mess- und Eichgesetz (MessEG) sowie der Mess- und Eichverordnung (MessEV). Damit wird eine langjährige Diskussion zur Erneuerung und Überarbeitung des Messwesens abgeschlossen. Bisher liegt zwar nur ein Entwurf des neuen MessEG und der MessEV vor, daraus können jedoch schon zahlreiche Veränderungen und Anpassungen, die zum 01.01.2015 in Kraft treten, abgeleitet werden. Diese betreffen sowohl das Inverkehrbringen und die Verwendung von Messgeräten als auch ihre Eichung und Überwachung.

Die “Organisation Internationale de Metrologie Legale” hat die messtechnischen Anforderungen an Gewichtsstücke im eichpflichtigen Bereich in ca. 100 Staaten weltweit exakt festgelegt. DIE OIML-Empfehlung R111 (Edition 2004) für Gewichte bezieht sich auf die Größen 1 mg – 50 kg. Es werden Aussagen zur Genauigkeit, zum Werkstoff, zur geometrischen Form, zur Kennzeichnung und zur Aufbewahrung gemacht.

Schutzarten nach DIN EN 60529

Für den Einsatz in rauhen Umgebungen sind Schutzklassen definiert, die angeben, welche Umweltbelastungen hinsichtlich Berührung, Fremdkörper- und Feuchtigkeitsschutz ein System ausgesetzt werden kann, ohne Schaden zu nehmen.

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