Zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE)
Nachdem in Betriebsprüfungen wiederholt festgestellt wurde, dass Kassendaten nachträglich wieder gelöscht oder manipuliert wurden, hat der Gesetzgeber Maßnahmen ergriffen, die das verhindern sollen. Mit dem „Kassengesetz“ werden Unternehmen verpflichtet, ab 2020 ihre elektronischen Kassen(systeme) mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Hierdurch soll (technisch) verhindert werden, dass Kassendaten nachträglich und unerkannt gelöscht oder verändert werden. Die TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, einem Speichermedium und einer einheitlichen digitalen Schnittstelle.
Gemäß der KassenSichV ist jeder Kassenzugriff lückenlos, das heißt fortlaufend nummeriert, unverdichtet und manipulationssicher auf einem Speichermedium mit folgenden Daten aufzuzeichnen:
- Zeitpunkt von Vorgangsbeginn und -ende bzw. Abbruch
- laufende Transaktionsnummer
- Art des Vorgangs
- Daten des Vorgangs
- Zahlungsart
- Prüfwert
- Seriennummer des Kassensystems oder der TSE
Die TSE ist grundsätzlich ab dem 1.1.2020 zu verwenden. Nicht aufrüstbare elektronische Registrierkassen, die nach dem 25.11.2010 und vor dem 1.1.2020 angeschafft wurden, dürfen bis zum 31.12.2022 weiter genutzt werden, sofern diese der Kassenrichtlinie (BMF-Schreiben vom 26.11.2010) entsprechen. Für PC-Kassen gilt dieses jedoch nicht.
Aufgrund verschiedener Verzögerungen bei der Erarbeitung der technischen Vorgaben und des Zertifizierungsverfahrens waren im November 2019 noch keine zertifizierten TSE's auf dem Markt verfügbar, sodass eine flächendeckende Aufrüstung aller geschätzt 2,1 Mio. Kassensysteme bis zum Umrüstungszeitpunkt 1.1.2020 nicht möglich ist. Auf Intervention des DIHK und der IHK-Organisation haben sich Bund und Länder darauf verständigt, dass bis zum 30.9.2020 nicht erfolgte Umrüstungen in einer Betriebsprüfung/Kassen-Nachschau nicht beanstandet werden. Mit dieser Nichtbeanstandungsregelung bekommen Unternehmen ausreichend Zeit, die für ihre Kassensysteme passenden Sicherheitseinrichtungen auszuwählen und zu implementieren. Jedoch dürfen die Maßnahmen nicht auf die lange Bank geschoben werden.
Sie sollten als Unternehmer rasch auf Ihre Kassenhersteller zugehen, um gemeinsam geeignete Sicherheitslösungen finden – sei es Software-/Cloud-basiert oder im Wege einer Nachrüstung mit speziellen Hardware-Modulen (pro Kassen und/oder zentrales Modul). Es ist empfehlenswert einen Zeitplan für die Umstellung zu erstellen und die vorgenommenen Maßnahmen zu dokumentieren.
Unternehmen müssen die Verwendung einer TSE der Finanzverwaltung unter Angabe der Zertifizierungsnummer etc. anzeigen. Dieses soll nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen. Überdies soll ein elektronisches Meldeverfahren eingerichtet werden. Mit der Nichtbeanstandungsregelung wird die Mitteilungsfrist bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, an dem ein elektronisches Meldesystem verfügbar ist.
Verwendet ein Unternehmer ein Kassensystem, das nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht oder nicht durch eine zertifizierte TSE geschützt ist, stellt dieses eine Ordnungswidrigkeit dar, bei der Geldbußen bis zu 25.000 Euro verhängt werden können.
(Quelle: IHK)
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