Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 Mess- und Eichverordnung (MessEV1) ) sind „Waagen zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung „ eichpflichtig.
Für diese Zwecke verwendete Waagen müssen mindestens der Genauigkeitsklasse III angehören.
Entsprechende Waagenarten sind:
- Personenwaagen (dazu gehören Steh-, Sitz-, Lifter-, Plattformwaagen)
(Die Verwendung der Waage steht im Vordergrund, nicht deren konstruktive Ausführung) - Säuglingswaagen (einschließlich der Inkubatorwaagen)
- Bettenwaagen
- Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts
Für diese Waagearten gelten folgende Eichfristen:
Waagenart / Eichfrist
Personenwaagen im Krankenhaus / 4 Jahre
Säuglingswaagen einschließlich Inkubatorwaagen / 4 Jahre
Bettenwaagen / 2 Jahre
Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts / 4 Jahre
Personenwaagen außerhalb von Krankenhäusern/ unbefristet
(z.B. außerklinische Dialysestationen, Pflegeheime,
Arztpraxen, Gesundheitsämter, Rehabilitationseinrichtungen)
Keine Eichpflicht besteht bei folgenden Verwendungszwecken:
(keine Heilkunde nach § 1 Abs. 2 MessEV1)
- Körpergewichtswaagen in der Pathologie
- Personenwaagen und Säuglingswaagen (letzteres i.d.R. zum Ausleihen) in Apotheken
- Säuglingswaagen von Hebammen
- Personenwaagen bei der Blutentnahme zur Herstellung von Blutkonserven
(Quelle: LBME NRW - Landesbetrieb Mess- und Eichwesen)
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