(Stand 23.06.2022)
Ein Messgerät liefert zuverlässige Ergebnisse erfahrungsgemäß nur innerhalb eines Zeitraums, der unter anderem von der Konstruktionsart des Geräts und dem Alterungsverhalten seiner Bauteile, dem Messgut, sowie der Verwendungssituation abhängt. Das Mess- und Eichrecht berücksichtigt diese Eichgültigkeitsdauern, indem es teilweise unterschiedliche Eichfristen für unterschiedliche Messgerätearten bestimmt.
Jeder Verwender eines eichpflichtigen Messgeräts hat sicherzustellen, dass es nicht ungeeicht verwendet wird, und dazu rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist die Eichung zu beantragen. Der Beginn der jeweiligen Eichfrist kann in der Regel der Jahreskennzeichnung des Messgeräts entnommen werden.
Die allermeisten Messgeräte haben Eichfristen von einem Jahr oder länger. Die Eichfrist solcher Messgeräte läuft am Ende des Kalenderjahres aus, in dem die Frist rechnerisch enden würde.
Die Eichfrist eines Messgerätes endet vorzeitig, wenn es z. B. die wesentlichen Anforderungen (insbesondere Verkehrsfehlergrenzen) nicht mehr einhält, wenn Sicherungszeichen verletzt oder sonstige Eingriffe vorgenommen wurden, die die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts beeinflussen können.
1. Eichfristen
Gemäß § 34 der Mess- und Eichverordnung (MessEV) beträgt die Eichfrist eines Messgeräts zwei Jahre, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist:
in der Anlage 7 der MessEV oder in einer bis zum Ablauf des 31. Dezember 2014 erteilten Bauartzulassung der PhysikalischTechnischen Bundesanstalt.
Die so bestimmten Eichfristen einiger häufig vorkommender Messgerätearten sind:
Messgeräteart / Eichfrist in Jahren
Atemalkoholmessgeräte / 0,5
Ausschankmaße / unbefristet
Balgengaszähler (Haushalt)* / 8
Druckmessgeräte / nicht Klasse 0,1 bis 0,6: 2
Druckmessgeräte (nicht für Kraftfahrzeugreifen) / Klasse 0,1 bis 0,6: 1
Elektrizitätszähler (Haushalt)* / elektronisch: 8
Elektrizitätszähler (Haushalt)* / mit Läuferscheibe: 16
Fahrzeugwaagen (Höchstlast 3 t oder mehr) / 3
Flüssiggaszähler / 1
Geschwindigkeitsmessgeräte / 1
Gewichtstücke / 4
Industriewaagen (Höchstlast weniger als 3 t) / 2
Industriewaagen (Höchstlast 3 t oder mehr) / 3
Kaltwasserzähler (Haushalt)* / 6
Ladentischwaagen / 2
Messanlagen für Mineralöl (Zapfsäulen, Tankwagen) / 2
Personenwaagen in Krankenhäusern / 4
Personenwaagen, soweit nicht in Krankenhäusern aufgestellt / unbefristet
Taxameter / 1
Viehwaagen / 4
Wärmezähler* / 6
Warmwasserzähler (Haushalt)* / 6
Wegstreckenzähler in Miet-Kfz mit Fahrer / 2
*) Für Versorgungsmessgeräte (Haushaltszähler für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme) kann dieEichfrist auf Grund von Stichprobenverfahren gemäß § 35 MessEV verlängert werden.
2. Pflichten des Verwenders bezüglich der Eichfrist
Wer ein Messgerät im Rahmen des Mess- und Eichrechts eichpflichtig verwendet (d.h. im geschäftlichen bzw. amtlichen Verkehr oder bei Messungen im öffentlichen Interesse, soweit keine Ausnahmen gelten), hat sicherzustellen, dass es fristgerecht geeicht werden kann. Die Verwendung eines ungeeichten Messgerätes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit Bußgeld geahndet werden kann. Die Eichung muss rechtzeitig vor Ablauf der Eichfrist beantragt werden. Weitere Informationen finden Sie im AGME-Informationsblatt „Informationen für Verwender von Messgeräten und Messwerten“.
3. Kennzeichnung von Messgeräten
3.1 Konformitätsbewertete Messgeräte
Bei neuen Messgeräten beginnt die Eichfrist mit dem Inverkehrbringen, d.h. dem erstmaligen Bereitstellen auf dem Markt der Europäischen Union; seit 2015 ist dafür gemäß § 6 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG) in der Regel eine Konformitätsbewertung notwendig. Konformitätsbewertete Messgeräte entsprechen geeichten Messgeräten für die Dauer der ersten, mit dem Inverkehrbringen beginnenden Eichfrist und bedürfen in diesem Zeitraum keiner Eichung, solange die Eichfrist nicht vorzeitig endet (siehe dazu den folgenden Abschnitt 5)
In den meisten Fällen werden Messgeräte noch im selben Jahr in Verkehr gebracht, in dem sie auch gekennzeichnet werden; die Eichfristen berechnen sich dann ausgehend von der Jahreszahl der Kennzeichnung (siehe den folgenden Abschnitt 4). Falls das Messgerät später als im Jahr der Kennzeichnung in Verkehr gebracht wird (gesonderter Nachweis erforderlich), beginnt die erste Eichfrist entsprechend später.
3.2 Geeichte Messgeräte
Messgeräte werden bei der Eichung gekennzeichnet. Im Eichkennzeichen wird der Beginn der Eichfrist (in der Regel das Jahr der Eichung) angegeben. Das Ende der Eichfrist kann man auf einem optionalen Zusatzzeichen erkennen, wenn es bei der Eichung angebracht wurde.
4. Beginn und Ende der Eichfrist
Die Eichfrist eines Messgerätes beginnt mit dem Tag seines Inverkehrbringens bzw. seiner letzten Eichung. Für das Ende der Eichfrist unterscheidet man zwischen Eichfristen kürzer als einem Jahr und Eichfristen von einem Jahr und länger für diese Messgeräteart:
4.1 Eichfrist kürzer als 12 Monate
Bei einer Eichfrist von weniger als 12 Monaten endet die jeweilige Eichfrist des Messgerätes mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem sie rechnerisch enden würde (Tag des Beginns plus x Monate).
Beispiel (Atemalkoholmessgerät mit einer Eichfrist von x = 6 Monaten):
Beginn der Eichfrist (Tag des Inverkehrbringens bzw. der letzten Eichung): 14.03.2020
Rechnerisches Ende der Eichfrist: 14.09.2020
Ende der Eichfrist: 30.09.2020
4.2 Eichfrist ein Jahr oder mehr
Bei einer Eichfrist von mindestens einem Jahr endet die Eichfrist am Ende des Jahres, in dem sie rein rechnerisch enden würde (Tag des Beginns plus y Jahre).
Beispiel (Messgerät mit einer Eichfrist von y = 2 Jahren):
Beginn der Eichfrist (Tag des Inverkehrbringens bzw. der letzten Eichung): 06.12.2015
Rechnerisches Ende der Eichfrist: 06.12.2017
Ende der Eichfrist: 31.12.2017
Der Antrag auf Eichung bzw. der Austausch des Messgerätes muss bereits im Laufe des Jahres erfolgen, an dessen Ende die Eichfrist abläuft. Dabei ist es für die Berechnung der folgenden Eichfrist unerheblich, an welchem Tag innerhalb des Jahres geeicht oder ausgetauscht wird, denn sie endet immer mit Ablauf des Kalenderjahres.
Beispiel (Wasserzähler mit einer Eichfrist von y = 6 Jahren):
Beginn der Eichfrist (Kennzeichnung 15): 2015
Ende der Eichfrist: 31.12.2021
Beachte: Die Eichfristen von Versorgungsmessgeräten (für Elektrizität, Wasser, Gas oder Wärme) können aufgrund von Stichprobenverfahren verlängert werden (§ 35 MessEV), ohne dass dies durch eine Kennzeichnung auf jedem einzelnen Gerät für den Verbraucher ersichtlich ist.
5. Vorzeitiges Ende der Eichfrist
Die Eichfrist eines Messgeräts endet vorzeitig, wenn es z. B. die wesentlichen Anforderungen (insbesondere Verkehrsfehlergrenzen) nicht mehr einhält, wenn Sicherungszeichen verletzt oder sonstige Eingriffe vorgenommen wurden, die Einfluss auf die messtechnischen Eigenschaften des Messgeräts haben können. Weitere Festlegungen hierzu finden Sie in § 37 Abs. 2 des Mess- und Eichgesetzes (MessEG).
(Quelle: LBME NRW - Landesbetrieb Mess- und Eichwesen)
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