Digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K)

Die DSFinV-K ist die Beschreibung einer Schnittstelle für den Export von Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen für die Datenträgerüberlassung ("Z3-Zugriff") im Rahmen von Außenprüfungen sowie Kassen-Nachschauen. Sie soll eine einheitliche Strukturierung und Bezeichnung der Dateien und Datenfelder unabhängig von dem beim Unternehmen eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssystem sicherstellen. Das Unternehmen hat die Daten gemäß den Konventionen der DSFinV-K auf einem geeigneten Datenträger zur Verfügung zu stellen.

Ziel der DSFinV-K ist die Definition einer Struktur für Daten aus elektronischen Aufzeichnungssystemen, für die ab dem 01. Januar 2020 die Nutzung der gesetzlich geforderten einheitlichen digitalen Schnittstelle (§ 146a AO) gilt. Durch die Standardisierung sollen folgende Ziele abgedeckt werden:

  • einheitliche Datenbereitstellung für die Außenprüfung sowie für Kassen-Nachschauen durch definierte Kasseneinzelbewegungen, Stammdaten und Kassenabschlüsse, so dass eine progressive und retrograde Prüfbarkeit zwischen den Grundaufzeichnungen und der Erfassung im Hauptbuch (Finanzbuchhaltung) gewährleistet ist.
  • Ermöglichung der Auslagerung aller im jeweiligen System erfassten Daten in ein Archivsystem.
  • Ermöglichung einer vereinfachten Überprüfung der in die Finanzbuchhaltung übertragenen strukturierten Kassendaten.

Hierfür liefert die DSFinV-K eine fachliche und technische Beschreibung.

Hintergrund: Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen (BGBl. I 2016 S. 3152) wurde geregelt, dass Daten, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, ab dem 01. Januar 2020 mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) zu schützen sind (vgl. § 146a AO i.V.m. der KassenSichV). Diese Daten sind der Finanzverwaltung anlässlich einer Außenprüfung oder einer Kassen-Nachschau über eine einheitliche digitale Schnittstelle (§ 4 KassenSichV) zur Verfügung zu stellen (vgl. § 146a AO). Die einheitliche digitale Schnittstelle besteht aus der Einbindungsschnittstelle, der Exportschnittstelle sowie der DSFinV-K (vgl. Nr. 1.13 und 2.3 des AEAO zu § 146a). Über sie sind jeweils verpflichtend die erforderlichen Daten sowie Formate definiert. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung wird auf Nr. 2.1.2 des AEAO zu § 146a hingewiesen.

(Quelle: Bundeszentralamt für Steuern)

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